Herzlich willkommen bei uns, dem Team der Fahrschule Stengel
                                                Unternehmen seit 1988 


Theoretischer Unterricht    je 90 Min.



vorgeschriebene Sonderfahrten    je 45 Min.



Klasse

Grundstoff

Klassen
spezifisch

Erweiterung

Überlandfahrt

Autobahnfahrt

Nachtfahrt








 AM

12

2

8

-

-

-

 A1

12

4

6

5

4

3

 A2

12

4

Beim Aufstieg von A1 nach A2 ist bei jeweils mindestens zweijährigem Vorbesitz der niedrigeren Klasse kein Theorieunterricht vorgeschrieben

A1 auf A2;
3

A1 auf A2;
2

A1 aufA2;
 1

 A

12

4

Beim Aufstieg von A2 nach A ist bei jeweils mindestens zweijährigem Vorbesitz der niedrigeren Klasse kein Theorieunterricht vorgeschrieben.

         A1 auf A;          A2 auf A;

3

      A1 auf A;       A2 auf A;

2

A1 auf A; A2 auf A;

1

 B196


4


-

-

-

B/BF17

12

2

6

5

4

3

BE



Es ist keine theoretische Ausbildung und Prüfung erforderlich. Nur eine praktische Ausbildung und Prüfung.

B auf BE;

3


1

1

B96


2





C1

6

6


B auf C1;

3

B auf C1;

1

B auf C1;

1

C1E



Keine Theorieprüfung erforderlich.  

C1 auf C1E;

3

C1 auf C1E;

1

C1 a C1E;

1

C1/C1E gemeinsame Ausbildung




 (4)
So­lo: 1
Zug: 3

(2)
So­lo: 1
Zug: 1

(2)
So­lo: 0
Zug: 2

C

6

B(10)  C1 (4)


B auf C;
C auf CE;

5

 C1 auf C;

3

B auf C;
C auf CE;


 C1 auf C;

1

B auf C;
C auf CE;

3

 C1 auf C;

1

CE

6

4





C/CE gemeinsame Ausbildung




(8)
So­lo: 3
Zug: 5

(3)
So­lo: 1
Zug: 2

(3)
So­lo: 0
Zug: 3

L

12

2

6

-

-

-

T

12

6

6

-

-

-

   Angaben ohne Gewähr.

Wir bilden folgende Führerscheinklassen aus

Führerscheinklassen für Krafträder: AM, A1, A2 und A  AM                                                                                                                                                                                                     Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen(Fahrräder mit Hilfsmotor).                                                        

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungs-motoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. Mindestalter: 15 Jahre, eingeschlossene Klassen: keine
 

A1     (B196)                                                                                                                                                                                       Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. Mindestalter: 16 Jahre,  eingeschlossene Klassen: AM

A2                                                                                                                                                                                                        Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.                           

Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt). Mindestalter: 18 Jahre,  eingeschlossene Klassen: A1 und AM

A                                                                                                                                                                                                          Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten  Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW, Mindestalter: 21 Jahre,                                       eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM

Führerscheinklassen für Pkw: B, BF17, BE, B96                                                                                                                                                                                     B / BF17                                                                                                                                                                                       Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt). Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17"), eingeschlossene Klassen: AM und L

B96                                                                                                                                                                                         Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg. Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig, eingeschlossene Klassen: keine  (z.B. Pferdeanhänger)

BE                                                                                                                                                                                            Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt. Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17"), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig, eingeschlossene Klassen: keine

Führerscheinklassen für Lkw:  C1, C1E,C, CE                                                                                                                                                                                       C1                                                                                                                                                                                                        Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).  Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig, eingeschlossene Klassen: keine

C1E                                                                                                                                                                                                      Leichtere Lastzüge - Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.   Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig. Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.                           

C                                                                                                                                                                                                          Schwere LKW - Kraftwagen , ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3,5 t zG (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger max. 750 kg zG. Mindestalter: 21 / 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig,
eingeschlossene Klassen: C1
                     

CE                                                                                                                                                                                                        Schwere Lastzüge -  Kraftwagen über 3,5 t zG (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zG           Mindestalter: 21 / 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig,                                                                      eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T, bei Besitz von D1: D1E, bei Besitz von D: DE                             

Führerscheinklassen für Busse: D1, D1E, D, DE                          D1                                                                                                                                                                                                   Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 aber höchstens 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt - auch mit Anhänger bis 750 kg zG. Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig, eingeschlossene Klassen: keine

D1E                                                                                                                                                                                                      Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zG. Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse D1 notwendig, eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von C1: C1E

D                                                                                                                                                                                                         Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind - auch mit Anhänger bis 750 kg zG. Mindestalter: 24 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig,
eingeschlossene Klassen: D1
 

DE                                                                                                                                                                                                     Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D  und einem Anhänger über 750 kg zG. Mindestalter: 24 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse D notwendig,                                                                                                                                         eingeschlossene Klassen:  D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E

L                                                                                                                                                                                                      Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h, auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit  von max. 25 km/h, auch mit Anhänger. Mindestalter: 16 Jahre, eingeschlossene Klassen: keine  
 T                                                                                                                                                                                                       Zugmaschinen,  mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit  von max. 60 km/h,Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden. Mindestalter: 16 Jahre (für bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h / 18 Jahre (für bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 40 - 60 km/h),
eingeschlossene Klassen: AM, L
  


  Angaben ohne Gewähr.